Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung

Die Regierung kann auf Antrag die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister an-ordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
Die Regierung kann in besonderen Ausnahmefällen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz anordnen, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.

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