Empfängnisregelung; Ärztliche Beratung und Leistungen
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können ärztliche Beratung über die Frage der Empfängnisregelung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und der Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln in Anspruch nehmen. Ärztlich verordnete verschreibungspflichtige Verhütungsmittel sowie ärztlich verordnete Notfallkontrazeptiva („Pille danach“) für Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr werden von den Krankenkassen bezahlt. Kondome dürfen demnach nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Verhütungsmittel sind wie Arzneimittel zuzahlungspflichtig.
Siehe auch Schwangerschaft, Hilfen beiSterilisation
Im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge (Hilfen zur Familienplanung) können die gleichen Leistungen gewährt werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge vorliegen; dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang). In diesem Fall werden auch die Kosten für die empfängnisregelnden Mittel übernommen. In der Kriegsopferfürsorge gilt eine etwas günstigere Einkommensgrenze.
§ 24a Sozialgesetzbuch V; § 49 Sozialgesetzbuch XII; § 27d Bundesversorgungsgesetz i.V.m. § 49 Sozialgesetzbuch XII
Gesetzliche Krankenkassen, Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle