Einstiegsgeld

Zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit kann an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld II erfüllen, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Antrag ein zeitlich befristetes Einstiegsgeld gezahlt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch; es handelt sich bei der Regelung um eine Ermessensvorschrift, so dass jeweils einzelfallbezogen zu entscheiden ist, ob diese Art der Förderung als zeitlich begrenzte und gezielte Maßnahme zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit geeignet erscheint. Das Einstiegsgeld bewirkt in Ergänzung zum Freibetrag, der bei der Anrechnung des Erwerbseinkommens anzusetzen ist, ein deutlich erhöhtes verfügbares Gesamteinkommen gegenüber dem Arbeitslosengeld II. Es schafft so einen zusätzlichen Anreiz für Arbeitssuchende, auch eine geringer entlohnte Arbeit anzunehmen oder sich selbstständig zu machen.


Bei der Festlegung der Höhe des Einstiegsgeldes sind nach pflichtgemäßem Ermessen auch die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit, die Größe der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft (Familienkomponente) sowie die Höhe des maßgebenden Regelbedarfes angemessen zu berücksichtigen. Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes darf maximal 50 % des maßgeblichen Regelbedarfs betragen. Der Grundbetrag soll für jedes zusätzliche Mitglied der Bedarfsgemeinschaft um 10 % des Regelbedarfs angehoben werden. Auch Leistungsberechtigte, die bereits 2 Jahre oder länger arbeitslos waren oder gravierende Vermittlungshemmnisse aufweisen, können eine erhöhte Förderung erhalten. Insgesamt beträgt der monatliche Gesamtbetrag des Zuschusses nach den Festlegungen der Einstiegsgeld-Verordnung höchstens 100 % des Regelbedarfes.


Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate als Zuschuss erbracht.


Siehe auch Selbstständige Tätigkeit, Förderung bei Aufnahme


§§ 16b Sozialgesetzbuch II, Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld


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