Behinderung; Beantragung von Hilfen für die Betreuung in Werkstätten

Die Bezirke übernehmen als überörtliche Träger der Sozialhilfe nach den Regelungen des XII. Sozialgesetzbuchs oder der Kriegsopferfürsorge die Kosten nach dem Übertritt in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.

Über die Aufnahme bzw. Förderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entscheidet der örtlich zuständige Fachausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus Vertretern der jeweiligen Werkstatt, einem Vertreter des örtlich zuständigen Arbeitsamtes und einem Vertreter des Bezirks. Die Federführung bei der erstmaligen Beratung im Aufnahmeverfahren bis hin zur möglichen persönlichen Einladung zum Fachausschuss obliegt grundsätzlich dem zuständigen Arbeitsamt.

Notwendige Voraussetzung für die Möglichkeit der Eingliederung in eine Werkstatt ist neben den sonstigen sozialhilferechtlichen Bestimmungen, dass spätestens nach der Teilnahme am Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden kann. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist, und bei denen das Ausmaß der erforderlichen Betreuung oder sonstige Umstände ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. Für diesen Personenkreis gibt es die Möglichkeit der Betreuung und Förderung in einer Förderstätte. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sollen denjenigen behinderten Menschen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung gegen ein angemessenes Entgelt ermöglichen. Darüber hinaus sollen sie zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiedergewinnung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit beitragen.

Die Wiedergewinnung der Erwerbsfähigkeit führt dazu, dass behinderte Menschen langfristig wieder in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt integriert werden können. Das geschieht in enger Zusammenarbeit der WfbM mit den Integrationsämtern bzw. Integrationsfachdiensten oder durch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen – z.B. im Rahmen des Projektes QUBI.

Eine WfbM gliedert sich hauptsächlich in den Berufsbildungsbereich und den Arbeitsbereich. Die Aufenthaltsdauer im Berufsbildungsbereich beträgt bis zu zwei Jahren. Die Einrichtungen bieten unterschiedliche Arbeitsmöglichkeiten wie z.B. Holz- und Metallverarbeitung oder Gärtnerei an. Die erforderlichen Aufwendungen im Berufsbildungsbereich tragen im Rahmen der spezialgesetzlichen Vorschriften hauptsächlich:

  • das örtlich zuständige Arbeitsamt (gemäß Sozialgesetzbuch III)
  • der örtlich zuständige Träger der Rentenversicherung (gemäß Sozialgesetzbuch VI)
  • der Träger der Unfallversicherung (gemäß Sozialgesetzbuch VII)

Die Kosten nach dem Übertritt in den Arbeitsbereich der Werkstatt übernimmt nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Ausbildung überwiegend:

  • der Bezirk als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach den Regelungen des XII. Sozialhilfegesetzbuch oder der Kriegsopferfürsorge.

Über die Aufnahme bzw. Förderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entscheidet der örtlich zuständige Fachausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus Vertretern der jeweiligen Werkstatt, einem Vertreter des örtlich zuständigen Arbeitsamtes und einem Vertreter des Bezirks. Die Federführung bei der erstmaligen Beratung im Aufnahmeverfahren bis hin zur möglichen persönlichen Einladung zum Fachausschuss obliegt grundsätzlich dem zuständigen Arbeitsamt.

Der Besuch der Werkstatt endet spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres des behinderten Menschen. Da der Besuch einer Werkstatt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung begründet, erwirbt der behinderte Mensch bei Erreichen des Rentenalters einen Anspruch auf Regelaltersrente. Unabhängig hiervon erwirbt der behinderte Mensch zudem nach einer Wartezeit von 20 Jahren ab Beschäftigungsbeginn in der Werkstatt einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach altersbedingtem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Werkstatt besteht die Möglichkeit einer weitergehenden, altersunabhängigen Betreuung und Förderung im Rahmen von tagesstrukturierenden Maßnahmen.

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