Altenpflege; Beantragung der staatlichen Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung für Weiterbildungen

Zur Durchführung der in der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) geregelten Weiterbildungen (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) bedürfen Weiterbildungseinrichtungen für ihre jeweiligen Weiterbildungsstandorte einer staatlichen Anerkennung. Die staatliche Anerkennung ist bei der Regierung von Mittelfranken zu beantragen. Nachträgliche wesentliche Änderungen der maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Weiterbildungseinrichtungen bedürfen für die Durchführung der Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) für ihre jeweiligen Weiterbildungsstandorte der staatlichen Anerkennung durch die Regierung von Mittelfranken. Die Anerkennung kann anhand eines Online-Formulars (siehe unter „Online-Verfahren“) elektronisch beantragt werden. Ein rechtswirksamer Antrag liegt erst vor, wenn der unterschriebene Ausdruck des elektronischen Formulars bei der Regierung von Mittelfranken eingegangen ist.


Nachträglich eintretende Änderungen der maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung über die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu berichten, erforderliche Nachweise vorzulegen und bei Überprüfungen mitzuwirken.


Hat die Regierung von Mittelfranken über einen Antrag auf staatliche Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.


Zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die Regierung von Mittelfranken unabhängig davon, wo die Weiterbildungseinrichtung ihren Sitz hat.

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