Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber durch Vertrag oder in einem Rechtsstreit durch Prozessvergleich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbaren. Sie kann auch durch Arbeitsgerichtsurteil (Arbeitsgerichtsprozess) zuerkannt werden, wenn

  • der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt und gegen eine Kündigung eine Kündigungsschutzklage (Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse) erhebt,
  • das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist und
  • auf Antrag durch Urteil das Arbeitsverhältnis auflöst.

Den Antrag auf Auflösung kann der Arbeitnehmer stellen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, der Arbeitgeber, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen.

Das Gericht setzt eine Abfindung bis zu 12 Monatsverdiensten fest. Diese kann, sofern die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, erhöht werden, und zwar auf bis zu 15 Monatsverdienste, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, auf bis zu 18 Monatsverdienste, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat.

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, kann der Arbeitnehmer zwischen der Kündigungsschutzklage oder einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes je Beschäftigungsjahr wählen. Der Abfindungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die im Gesetz vorgegebene Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.

§§ 1a, 9, 10 Kündigungsschutzgesetz

Arbeitgeber bei Abfindung durch Vertrag; Arbeitsgericht bei Abfindung durch Prozessvergleich oder Urteil

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