Information über die Erhöhung der Kindergartengebühren ab dem 01.01.2023

Die Träger aller Kleinostheimer Kindergärten haben, unter Wahrung des seitherigen Grundsatzes der einheitlichen Kindergartengebühren in allen Kleinostheimer Kindergärten, einen gemeinsamen Gebührenvorschlag für neue Kindergartengebühren zum 01.01.2023 erarbeitet, der vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.09.2022 bestätigt wurde. Die Höhe der Essensgebühren richtet sich nach dem entsprechenden Angebot in der jeweiligen Einrichtung.

Elternbeitragszuschuss

Bitte beachten Sie dazu, dass ab dem 01.09. des Jahres, in dem die Kinder das 3. Lebensjahr vollenden, bis zum Schulübertritt, der Elternbeitragszuschuss von 100,00 €/mtl. von den Gebührensätzen in Abzug zu bringen ist. Die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden erhöhten Gebühren (abzüglich Elternbeitragszuschuss) sind geringer als die vor Einführung des Elternbeitragszuschusses geltenden Kindergartengebühren.

Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat ab dem 01.01.2023

tägliche durchschnittliche Buchungszeit bei einer 5-Tage-WocheGebührenhöhetatsächliche Kosten  
> 4 – 5 Stunden110,00 €10,00 €
> 5 – 6 Stunden121,00 €21,00 €
> 6 – 7 Stunden132,00 €32,00 €
> 7 – 8 Stunden143,00 €43,00 €
> 8 – 9 Stunden154,00 €54,00 €
> 9 Stunden165,00 €65,00 €

Die Kindergartengebühren wurden zuletzt im Jahr 2010 erhöht. Seit dieser Zeit sind die Betriebskosten, die Personalkosten, die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten für die Kindergärten stetig und nicht unerheblich gestiegen. Allein die Personalkosten haben sich  in diesem Zeitraum verdoppelt. Die Gemeinde und die Freien Kindergartenträger haben das dadurch entstandene Defizit als freiwillige Leistung aufgefangen. Die enorme Kostensteigerung macht es erforderlich, dass eine neue Aufteilung der Kosten erfolgt.

Zudem wurde folgende Dynamisierungsregelung eingeführt: Die Höhe der Benutzungsgebühren erhöht sich entsprechend der prozentualen Änderung des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe S8a Stufe 1 TvöD-SuE, alle zwei Jahre, jeweils zum Beginn des Kindergartenjahres am 01.09., erstmals im Jahr 2025. Sollten bei Tarifverhandlungen Sockelbeträge neben oder statt prozentualen Erhöhungen vereinbart werden, werden diese ebenfalls prozentual berücksichtigt. Dabei werden nur die Benutzungsgebühren ausgehend von der geringsten Buchungszeitkategorie (> 4 – 5 Stunden) prozentual erhöht und auf volle Euro aufgerundet. Aus dem so ermittelten Gebührensatz dieser Buchungszeitkategorie wird die 10-prozentige Stufensteigerung für die jeweils folgende Buchungszeitkategorie berechnet und ebenfalls aufgerundet.

Die pädagogischen Kräfte der Kleinostheimer Kindergärten leisten hervorragende pädagogische Arbeit. Sie sorgen für eine qualitativ hochwertige und verlässliche Betreuung der ihnen anvertrauten Kinder und eröffnen damit den Erziehungsberichtigten/Eltern die Möglichkeit einer Berufstätigkeit nachzugehen. Mit der Erhöhung der Gebühren geht nicht zuletzt auch eine Wertschätzung ihrer pädagogischen Arbeit einher.

Gemeinde Kleinostheim

St. Laurentiusverein Kleinostheim – im Dienst am Menschen e.V.

Evangelisch-Luth. Kirchengemeinde St. Markus

Die Gemeinde Kleinostheim gibt folgende Änderungssatzung zur Kindergarten-Gebührensatzung der Gemeinde Kleinostheim für den Kindergarten Spatzennest amtlich bekannt:

Satzung

zur Änderung der Kindergarten-Gebührensatzung der Gemeinde Kleinostheim

Vom 16.09.2022

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10 b des Gesetzes vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638) erlässt die Gemeinde Kleinostheim folgende Satzung:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Kleinostheim (Kindergarten-Gebührensatzung) vom 06.04.2006 (veröffentlicht in den ‚Kleinostheimer Mitteilungen’ Nr. 16 vom 21.04.2006), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Kindergarten-Gebührensatzung der Gemeinde Kleinostheim vom 26.11.2021 (veröffentlicht in den ‚Kleinostheimer Mitteilungen’ Nr. 48 vom 03.12.2021) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Gebühren i. S. von § 5 Abs. 1, 2 und 3“ durch die Worte „Benutzungsgebühren i. S. von § 5 i.V.m. der Anlage zur Gebührensatzung“  ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „i. S. von § 5 Abs. 6“ durch die Worte „i. S. von § 6“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 7 wird das Wort „Gebühren“ durch die Worte „Benutzungs- und Essensgebühren“ ersetzt.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Gebührenmaßstab

Die Höhe der Benutzungsgebühren i. S. des § 5 i.V.m. der Anlage zur Gebührensatzung richtet sich nach der Dauer des Besuchs des Kinder­gartens.“

5. § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Höhe der Benutzungsgebühren

  • Die Höhe der Benutzungsgebühren ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Die Tabelle ist Bestandteil der Gebührensatzung und ist auf der Homepage der Gemeinde Kleinostheim veröffentlicht.
  • Grundlage für die Höhe der Benutzungsgebühren sind die Regelungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes.
  • Die Höhe der Benutzungsgebühren nach Abs. 1 i.V.m. der Anlage zur Gebührensatzung erhöht sich entsprechend der prozentualen Änderung des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe S8a Stufe 1 TvöD-SuE, alle zwei Jahre, jeweils zum Beginn des Kindergartenjahres am 01.09., erstmals im Jahr 2025. Sollten bei Tarifverhandlungen Sockelbeträge neben oder statt prozentualen Erhöhungen vereinbart werden, werden diese ebenfalls prozentual berücksichtigt. Dabei werden nur die Benutzungsgebühren ausgehend von der geringsten Buchungszeitkategorie (> 4 – 5 Stunden) prozentual erhöht und auf volle Euro aufgerundet. Aus dem so ermittelten Gebührensatz dieser Buchungszeitkategorie wird die 10-prozentige Stufensteigerung für die jeweils folgende Buchungszeitkategorie berechnet und ebenfalls aufgerundet.
  • Die Benutzungsgebühren nach Abs. 1 i.V.m. der Anlage zur Gebührensatzung ermäßigen sich um den durch den Freistaat Bayern an den Träger geleisteten Zuschuss je Kind in Höhe von bis zu 100,00 Euro pro Monat. Der Zuschuss wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Eine Ermäßigung entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.“

6. Nach § 5 wird folgender neuer § 6 eingefügt:

§ 6

Höhe der Essensgebühren

  • Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, werden monatliche Essensgebühren wie folgt erhoben:
Teilnahme am Mittagessenmonatliche Essensgebühren
5 x pro Woche56,00 €
4 x pro Woche48,00 €
3 x pro Woche39,00 €
2 x pro Woche30,00 €
1 x pro Woche16,00 €
  • Bei Schließzeiten der Einrichtung von zwei Wochen oder länger, wird die Höhe der

Essensgebühren entsprechend anteilig reduziert.“

7.  Der bisherige § 6 wird § 7.

8.  § 7 wird aufgehoben.

9.  Der Kindergartengebührensatzung wird folgende Anlage hinzugefügt:

Anlage

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Kleinostheim (Kindergarten-Gebührensatzung) vom 04.06.2006

Die Benutzungsgebühren lt. der Kindergarten-Gebührensatzung betragen für jeden angefangenen Monat ab dem 01.01.2023

tägliche durchschnittliche Buchungszeit bei einer 5-Tage-WocheGebührenhöhe 
> 4 – 5 Stunden110,00 € 
> 5 – 6 Stunden121,00 € 
> 6 – 7 Stunden132,00 € 
> 7 – 8 Stunden143,00 € 
> 8 – 9 Stunden154,00 € 
> 9 Stunden165,00 €

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Kleinostheim, den 16.09.2022

GEMEINDE KLEINOSTHEIM                                                         

Neßwald

Erster Bürgermeister

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